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Bosch Energy and Building Solutions Deutschland

Verkaufs- und Lieferbedingungen für das Integrator Business Europe

1 Einrichtung der Anlage; sonstige Leistungen

1.1 Bosch Sicherheitssysteme liefert und richtet die Anlage einschließlich des ggf. erforderlichen Netzes zwischen den Hardwarekomponenten ein und führt notwendige Tests, Einweisungen und ggf. Schulungen durch. Ein vom Kunden bereitgestelltes Netz wird Bosch Sicherheitssysteme vor Inbetriebnahme prüfen und ggf. Änderungen veranlassen.

1.2 Der Kunde stellt sicher, dass die Einrichtung der Anlage an seinem Standort entsprechend den Installationshinweisen von Bosch Sicherheitssysteme möglich ist. Er ist für alle Genehmigungen (z.B. Deutsche Telekom AG, Behörden und sonstige Dritte) zuständig und beschafft notwendige Hilfsmittel und Verbrauchsmaterialien, die den Spezifikationen von Bosch Sicherheitssysteme entsprechen müssen. Im Hinblick auf die Gewährleistung hat Bosch Sicherheitssysteme das Recht, die Anlage auf eine Servicestelle zu schalten und Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten über das öffentliche Fernsprechnetz vorzunehmen.

1.3 Die Instandhaltung der Anlage einschließlich Beseitigung von Störungen und Schäden sowie weitere Serviceleistungen sind in einem gesonderten Instandhaltungsvertrag zu vereinbaren. In diesem Falle verpflichtet sich Bosch Sicherheitssysteme zur Vornahme aller an der Anlage notwendigen oder - auch von Behörden oder Dritten - gewünschten Arbeiten.

1.4 Arbeiten an Niederspannungsanlagen und damit verbundene Leitungsarbeiten gehen zu Lasten des Kunden. Der Niederspannungsanschluß (ehem. Starkstromanschluss) und der Betriebsstrom werden vom Kunden gestellt.

2 Software-Nutzungsrechte; Eigentum

2.1 Bosch Sicherheitssysteme liefert die Software und stellt die Dokumentation zur Verfügung. Auch bei sorgfältiger Software-Erstellung ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, Softwarefehler unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich, zur Nutzung der Software qualifiziertes Personal einzusetzen. Stellt Bosch Sicherheitssysteme die Notwendigkeit einer Nachschulung fest, verpflichtet sich der Kunde, Bosch Sicherheitssysteme einen entsprechenden Schulungsauftrag gegen gesondertes Entgelt zu erteilen.

2.2 Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland räumt Bosch Sicherheitssysteme dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, die gelieferte Software auf der Hardware von Bosch Sicherheitssysteme zu nutzen. Die Software wird grundsätzlich zur ausschließlichen Verwendung auf der dafür bestimmten Zentraleinheit überlassen. Die Software darf nur auf einer Zentraleinheit und nur an einem Ort benutzt werden, eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig; dies gilt nicht, wenn für die Software ausdrücklich eine Mehrfachnutzung vereinbart ist.

2.3 Das Eigentum und/oder alle sonstigen Rechte an der Software bleiben bei Bosch Sicherheitssysteme. Der Kunde ist verpflichtet, Kennzeichnungen - insbesondere Copyrightvermerke - der Software oder Kopien nicht zu entfernen bzw. die Software bei Veränderung zu kennzeichnen. Er wird die Software nicht zurückentwickeln oder -übersetzen und keine Softwareteile herauslösen.

2.4 Das Nutzungsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht mehr Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer der Hardware ist.

2.5 Ohne schriftliche Zustimmung von Bosch Sicherheitssysteme darf die Software weder vervielfältigt noch verändert werden. Der Kunde wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Software und die dazugehörige Dokumentation einschl. evtl. Vervielfältigungen auch in einer bearbeiteten Fassung ohne Zustimmung von Bosch Sicherheitssysteme Dritten nicht bekannt werden.

2.6 Die Software hat der Kunde nach Ablauf der Nutzung im Original mit allen Kopien zu vernichten und dies Bosch Sicherheitssysteme anzuzeigen.

2.7 Verletzt der Kunde eine der ihm obliegenden Pflichten, kann Bosch Sicherheitssysteme unbeschadet weiterer Ansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe des Nutzungsentgeltes der betroffenen Software verlangen.

2.8 Die Übereinstimmung von Softwareabläufen mit gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen ist Angelegenheit des Kunden.

2.9 Softwarepflege ist im Instandhaltungsvertrag gesondert zu vereinbaren. Sie umfasst nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung alle Maßnahmen, die Bosch Sicherheitssysteme zur Erhaltung der Betriebssicherheit der Anlage für erforderlich hält, insbesondere technische Änderungen und Verbesserungen (Software-Updates).

3 Datensicherung; Mitwirkungspflichten Kunde

3.1 Beim Einsatz von Software-Programmen hat der Kunde alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch die Software zu verhindern. Insbesondere hat der Kunde für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten (einschließlich Virenüberprüfung) zu sorgen.

3.2 Soweit der Kunde diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, haftet Bosch Sicherheitssysteme nicht für daraus entstehende Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten oder Programme.

4 Mängel

4.1 Bosch Sicherheitssysteme hat nach ihrer Wahl Lieferungen und Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung Mängel auftreten, deren Ursache bereits bei Gefahrenübergang vorlag (Nacherfüllung). Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von Bosch Sicherheitssysteme über. Gelingt Bosch Sicherheitssysteme die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern; dies gilt unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 4.3.

4.2 Falls Bosch Sicherheitssysteme Software liefert, die auf kundeneigener Hardware eingesetzt wird, erstreckt sich die Nacherfüllung nur auf die gelieferte Software und nicht auf das Zusammenwirken mit der Hardware. Der Kunde stellt sicher, dass sein Betriebssystem kompatibel zur Anlage von Bosch Sicherheitssysteme ist. Falls der Kunde mit Zustimmung von Bosch Sicherheitssysteme Fremdprodukte an die Anlage anschließt, übernimmt Bosch Sicherheitssysteme keine Gewähr für den einwandfreien Betrieb.

4.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, bei nicht sachgemäßem Gebrauch sowie bei sonstigen von Bosch Sicherheitssysteme nicht zu vertretenden Umständen.

5 Gefahrübergang; Verzug; Haftung für Schäden

5.1 Mit der Anlieferung der Anlage und des sonstigen Materials geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf den Kunden über.

5.2 Kommt Bosch Sicherheitssysteme aus von ihr zu vertretenden Gründen mit ihrer Lieferung/Leistung in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche der Verzögerung pauschal 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung/Leistung verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert/erbracht werden konnte. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung/Leistung, auch nach Ablauf einer Bosch Sicherheitssysteme gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach Ablauf einer Bosch Sicherheitssysteme gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

5.3 Bosch Sicherheitssysteme haftet für von ihr zu vertretende Personenschäden unbeschränkt. Für Sachschäden, die von ihr zu vertreten sind, haftet Bosch Sicherheitssysteme für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, maximal bis zu einem Betrag von 500.000 EUR. Bosch Sicherheitssysteme haftet jedoch nicht für entgangenen Gewinn und für Vermögensschäden des Kunden, die beispielsweise durch Ausfall der Hardware, durch fehlerhafte Funktion der Software oder Datenverlust usw. eintreten, ebenso wenig, wenn die vom Kunden gewählte Anlagenkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht liefert.

5.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, Fehlens zugesicherter Eigenschaften, Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6 Preise, Änderungen; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung

6.1 Die vorstehend genannten Lieferungen und Leistungen einschließlich Aufwendungen für Abnahmen sowie die Verpackungs- und Transportkostenpauschale für die Anlieferung ab Werk, ferner Entsorgungen, werden zu den bei Bosch Sicherheitssysteme jeweils gültigen Listenpreisen berechnet. Werden Lieferungen und Leistungen aus von Bosch Sicherheitssysteme nicht zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach Auftragsbestätigung erbracht, kann Bosch Sicherheitssysteme den zum Zeitpunkt ihrer Ausführung geltenden Listenpreis verlangen.

6.2 Ein Kaufpreis wird - ohne Abzug - mit jeweils 1/3 nach Auftragsbestätigung, 1/3 nach Anlieferung und der Rest zehn Tage nach Rechnungsstellung fällig.

6.3 Das einmalige Nutzungsentgelt für die Software ist bei Übergabe bzw. nach Bereitstellung fällig.

6.4 Alle sonstigen zu zahlenden Entgelte sind ohne Abzug zehn Tage nach Rechnungsdatum fällig.

6.5 Gekaufte Apparaturen und sonstige Materialien bleiben Eigentum von Bosch Sicherheitssysteme bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises.

6.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6.7 Bosch Sicherheitssysteme ist berechtigt, zum Schutz von Forderungsausfällen, bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder anderen Instituten entsprechende Auskünfte einzuholen. Während der Vertragslaufzeit erhält Bosch Sicherheitssysteme jeweils aktualisierte Auskünfte. Diese Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Bosch Sicherheitssysteme erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

7 Schadenersatz; Vertragserfüllung

7.1 Lässt der Kunde bei Kauf die Hardware und die zur Nutzung vorgesehene Software trotz Nachfristsetzung ganz oder teilweise nicht einrichten, kann Bosch Sicherheitssysteme Ersatz der Aufwendungen für bereits erbrachte und in Auftrag gegebene Leistungen sowie Schadenersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises und Nutzungsentgeltes oder des entsprechenden Teils als Ausgleich für den eingetretenen Schaden verlangen.

7.2 Ein Schadenersatzanspruch verringert sich oder besteht nicht, sofern der Kunde nachweist, dass der Schaden wesentlich geringer oder nicht entstanden ist.

7.3 Sofern der Kunde statt der nicht installierten Anlage/ der Anlagenteile von dritter Seite eine Anlage oder Teile davon erwirbt, einrichten lässt oder nutzt, bleibt der gesetzliche Anspruch von Bosch Sicherheitssysteme auf Vertragserfüllung bestehen. In diesen Fällen findet Ziffer 7.1 keine Anwendung.

8 Ausfuhrbestimmungen

8.1 Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.

8.2 Bosch Sicherheitssysteme ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung erforderlich ist zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften.

8.3 Im Fall einer Kündigung nach Ziff. 8.2 ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlossen.

8.4 Der Kunde hat bei Weitergabe der von Bosch Sicherheitssysteme gelieferten Güter (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Bosch Sicherheitssysteme erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.

9 Sonstige Bestimmungen

9.1 Ein Anspruch auf Übertragung des Kaufvertrages auf einen Ersatzkäufer besteht nicht.

9.2 Fristen verlängern sich angemessen, z.B. bei Streik, Aussperrung, höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr und anderen Ereignissen, die von Bosch Sicherheitssysteme nicht beeinflusst werden können. Gleiches gilt für: Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgen, Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung durch Zulieferanten von Bosch Sicherheitssysteme.

9.3 Bosch Sicherheitssysteme behält sich das Recht vor, ihre Pflichten aus diesem Vertrag durch geeignete Dritte ausführen zu lassen.

9.4 Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung.

9.5 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, gelten an deren Stelle solche wirksamen Regelungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Soweit erforderlich ist der Kunde verpflichtet, alle Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu erbringen.

9.6 Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

9.7 Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand nach Wahl von Bosch Sicherheitssysteme der Sitz der vertragsschließenden Niederlassung von Bosch Sicherheitssysteme oder der Erfüllungsort vereinbart.

Stand: 02. Mai 2018

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bosch Building Automation GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Verkaufs- und Lieferbedingungen“) gelten für alle ab dem 01.04.2022 abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt.

2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung des Käufers vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos unsere Leistungen erbringen.

3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Käufers. Jedes unserer Angebote ist von dem Käufer auf seine Vollständigkeit, Richtigkeit und Übereinstimmung mit der Ausschreibung hin zu überprüfen.

2. Die Bestellung auf Basis eines Angebotes ist ein bindendes Vertragsangebot seitens des Käufers. Dieses Vertragsangebot können wir - sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt – innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Zugang annehmen.

3. Der Kaufvertrag kommt zustande, indem wir das Vertragsangebot des Käufers durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen. Erfolgt die Annahme durch Lieferung der Ware, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

4. Der Käufer ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren, wenn (a) die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Käufer von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht, (b) die Ware unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird oder besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, (c) die Ware unter Bedingungen eingesetzt wird, die ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko mit sich bringen, oder (d) die Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Käufers geliefert werden soll.

5. Unsere Angaben zur Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren dar. Jegliche Garantien, die von uns zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages übernommen werden sollen, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als „Garantie“.

6. Mit Ausnahme der Abnahme der Ware nach § 433 Abs. 2 BGB ist eine Abnahme der Ware nicht vereinbart.

7. Mit dem Abschluss des Vertrages wird von uns kein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen. Weiter übernehmen wir keine Garantie für die Ware.

8. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen schriftlich niedergelegt.

9. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnis von Datenverarbeitungsvorgängen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Käufer von uns zugänglich gemacht werden, behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz vor. Sie sind nur für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen sind kostenfrei an uns zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird.

§ 3 Preise und Zahlungen

1. Sofern sich aus dem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel unsere Auftragsbestätigung) nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise EXW Incoterms 2010, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Kaufpreis ohne Skontoabzug innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen nach der Lieferung auf das von uns in der Rechnung bezeichnete Konto kosten- und spesenfrei zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto maßgeblich. Mit dem vereinbarten Preis sind die uns obliegenden Leistungen ausschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen und ist von dem Käufer zusätzlich zu entrichten. Ebenfalls zusätzlich zu entrichten sind sonstige Versandspesen, Auslieferungskosten und Nebenkosten, wenn wir auf Verlangen des Käufers die Versendung der Ware organisieren.

3. Sofern nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen aufgrund von Tarifsteigerungen oder Preissteigerung von Vorprodukten eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vor- gesehener Lieferung mindestens 4 Monate liegen, sind wir berechtigt, die Preise um die Kostenerhöhung zu erhöhen.

4. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis und sonstige vom Käufer zu leistenden Zahlungen sind während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

5. Wenn der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, eingeräumte Zahlungsziele überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss Informationen erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, (a) die gesamte Restschuld des Käufers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, (b) nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen, und (c) die Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB zu erheben.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

7. Wenn der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, eingeräumte Zahlungsziele überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss Informationen erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, (a) die gesamte Restschuld fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, (b) nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen, und (c) die Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB zu erheben. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Käufer die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.

8. Bei Bestellungen unter 150,00 EUR Nettowarenwert berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 15,00 EUR netto.

§ 4 Beschaffenheit der Kaufsache

1. Fehlerhafter Einsatz und Bedienung unserer Software kann zu Fehlfunktionen führen. Daraus resultierende Auswirkungen über Ein- und Ausgänge auf die Systeme und Einbauteile der durch uns installierten Anlagen können zu Schäden führen.

2. Die Beschaffenheit unserer Produkte wird sich bei fehlerhafter oder nicht vorgenommener Wartung negativ entwickeln. Die Wartungsvorschriften, die in den Informationsbroschüren oder auf anderem Wege dem Käufer bekannt gemacht werden, sind daher in jedem Fall zu beachten.

3. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Ebenso sind Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

4. Sofern und soweit dies handelsüblich und aus Produktionsgründen notwendig ist, sind wir berechtigt, abweichend von der vereinbarten Menge bis zu 10% geringere oder Übermengen zu liefern. Der Kaufpreis ist entsprechend anzupassen.

5. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Einigungen dürfen Softwareprogramme sowie dazugehörige Dokumentationen, die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, nur zum Betrieb der vorher bestimmten und uns schriftlich benannten Geräte verwendet werden. Der Käufer erhält an der Software das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Benutzungsrecht. Er darf Programme ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigen, ändern oder Dritten zugänglich machen, soweit dies nicht für die Nutzung zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zwingend erforderlich ist. Diese Bestimmungen gelten auch für geänderte oder ergänzte Programme. Im Falle einer Weiterveräußerung bzw. Übertragung wird der Käufer dem Übernehmer die Verpflichtung dieser Bestimmungen auferlegen. Wir übernehmen bei der Software nur die Verpflichtung diese nach bestem Wissen zu erstellen und zu pflegen, wir erteilen jedoch insbesondere keine Zusage hinsichtlich deren Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck und ggf. die vollständige Fehlerbeseitigung. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten; diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung resultieren.

§ 5 Gewerbliche Schutzrechte

1. Haben wir nach vom Käufer beigestellten Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von vom Käufer beigestellten Teilen zu liefern, so ist dies nur zulässig, soweit der Käufer vorher eine umfassende weltweite Prüfung etwaiger entgegenstehender Schutzrechte Dritter vorgenommen hat. Der Käufer gewährleistet, dass Schutzrechte Dritter durch die beigestellten Zeichnungen, Modellen, Mustern und Teilen sowie durch die Produktion der Waren auf Basis dieser beigestellten Zeichnungen, Modellen, Mustern und Teilen nicht verletzt werden. Wir werden den Käufer auf alle uns positiv bekannten Rechte hinweisen.

2. Werden wir von Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, hat uns der Käufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten, es sei denn er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Käufer und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

3. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des An- gebots zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Käuferentsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig zu informieren.

4. Uns stehen die Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen und der Ware zu.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit, Gefahrübergang, Rücktritt bei Verzug, Schadensersatz bei Verzug

1. Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA Incoterms 2010 an der in unserem Vertragsabschlussdokument genannten Lieferanschrift, oder, sofern in dem Vertragsabschlussdokument keine Lieferanschrift genannt ist, FCA Kapellenweg 42, 33415 Verl Incoterms 2010. Sofern der Käufer keine gegenteilige Anweisung trifft, werden wir den Frachtvertrag im eigenen Namen auf Gefahr und Kosten des Käufers abschließen; die damit verbundenen Kosten werden dann dem Käufer mit der Rechnung in Rechnung gestellt. Sofern wir den Frachtvertrag auf Gefahr und Kosten des Käufers abschließen, bleibt der Erfüllungsort für die Lieferung in 33415 Verl. Auch wenn wir die Ware an die Baustelle liefern oder eine Lieferung DDP Incoterms 2010 oder DAP Incoterms 2010 oder „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ oder Ähnliches vereinbart haben, bleibt der Erfüllungsort für die Lieferung in 33415 Verl und die Versendung bzw. der Transport der Ware erfolgt ohne Abladen bis zum Ende einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Der Transport und das Abladen der Ware erfolgt – auch bei unbesetztem Anlieferungsort – auf Gefahr und Risiko des Käufers, auch wenn es durch unsere Mitarbeiter geschieht.

2. Der Gefahrübergang erfolgt vorbehaltlich § 6 Nr. 3 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen mit der Lieferung am Erfüllungsort in 33415 Verl. Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise eine Schickschuld vereinbart ist und wir mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführen oder fremde Fuhrunternehmer durch uns eingesetzt werden.

3. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung der Ware auf den Käufer über.

4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5. Vereinbarte Lieferfristen begründen kein Fixgeschäft.

6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen bzw. bis zum vereinbarten Liefertermin berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist; insoweit sind wir auch zur Stellung von Teilrechnungen für funktionsfähige Einheiten berechtigt.

7. Sofern der Käufer nach Abschluss des Vertrages noch Änderungen an der Ware wünscht, führt dies – sofern wir diesen Änderungen zustimmen, wozu wir nicht verpflichtet sind – zu einer Verlängerung der Lieferfrist. Je nach der Auftragssituation kann der Zeitraum der Verlängerung einen größeren Zeitraum ausmachen, als für die reine Umsetzung der Änderungswünsche erforderlich wäre.

8. Sofern wir verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft.

9. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei schuldhaftem Annahmeverzug des Käufers sind wir insbesondere berechtigt, pauschalisierten Schadensersatz 0,5 % des Rechnungsbetrages der vom Annahmeverzug betroffenen Waren für jeden angefangenen Monat als Lagerentgelt zu berechnen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach.

10. Der Käufer ist wegen verspäteter Lieferung und/oder wegen Nichtlieferung nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir mit der Erfüllung der uns obliegenden Hauptpflichten in Verzug geraten sind oder durch den Vertrag begründete Pflichten in anderer Weise wesentlich verletzt haben und der Verzug oder die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf sonstige gesetzliche Vorschriften stets, auch wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, einer schriftlichen Aufforderung an uns, unsere Leistung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Im Übrigen gelten für den Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Vorschriften.

11. Sollten wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter Beachtung der in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen getroffenen Regelungen im Lieferverzug sein und der Käufer Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gegen uns haben, so ist im Falle des Lieferverzugs unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware, maximal jedoch auf 5% des Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Rechte des Käufers bei Mängeln

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage und/oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen) sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss) und nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs).

2. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

3. Die Ware ist sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von dem in dem Vertragsabschlussdokument genannten Spezifikationen abweicht. Soweit keine Spezifikationen in dem Vertragsabschlussdokument genannt sind, ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht. Natürliche Abnutzung und Verschleiß stellen keinen Sachmangel dar, ebenso wenig durch den Käufer verursachte oder ein/e ihm zuzurechnende/r (a) fehlerhafte Installation, (b) fehlerhafte Inbetriebnahme (c) unsachgemäßer Gebrauch, (d) Bedienungsfehler, (e) fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, (f) Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, (g) Brand, (h) Blitzschlag, (i) Explosion, (j) Feuchtigkeit, und (k) Fehlfunktionen bedingt durch die Nichtdurchführung notwendiger bzw. empfohlener Betriebs- und/oder Wartungsarbeiten. Es wird zudem keine Gewähr für behauptete Mängel geleistet, wenn durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, soweit der Käufer nicht nachweist, dass die Abweichung von Originalspezifikationen in keinem Zusammenhang mit dem gerügten Mangel steht.

4. Die Ware weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. Ist die Ware jedoch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten und beruht dies auf Anweisungen des Käufers, so liegt abweichend von § 7 Nr. 4 S. 1 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen kein Rechtsmangel vor.

5. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser unter Berücksichtigung der in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Regelungen seinen nach § 377 HGB geschuldeten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Sachmängel unverzüglich nach der Ablieferung der Ware an uns schriftlich zu melden. Der Käufer ist weiter verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Sachmängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind oder die offensichtlich sind, hat uns der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Ablieferung der Ware schriftlich zu melden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen.

7. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an uns zu richten. Sie muss so genau abgefasst sein, dass wir ohne weitere Nachfrage bei dem Käufer Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten sichern können. Im Übrigen hat die Rüge den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, außerhalb unserer Geschäftsräume Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.

8. Soweit ein rechtzeitig angezeigter Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Einsatzort der Ware erfolgen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Käufers verbracht wird, haben wir nicht zu übernehmen, es sei denn der Käufer hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich in seiner Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware an einem anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Wir sind berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig hoch sind Kosten insbesondere dann, wenn die Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung höher liegen als 30 % des Marktwertes der verkauften Ware. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

9. Sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, so sind wir – ohne Verzicht auf die gesetzlichen und in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Regelungen, insbesondere ohne Verzicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB – im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen, sofern der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.

10. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

11. Soweit der Käufer wegen Mangels an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen getätigt hat, finden ergänzend die Vorschriften nach § 8 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung. Bei Lieferung gebrauchter Ware haften wir jedoch – ausgenommen die Haftung unter den in § 8 Nr. 5 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen genannten Situationen – nicht für Schadensersatz und Aufwendungen; stattdessen sind bei Lieferung gebrauchter Ware die Gewährleistungsrechte des Käufers auf die in § 7 Nr. 8 und § 7 Nr. 10 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen genannten Rechtsbehelfe beschränkt.

12. Mit Ausnahme der in § 7 Nr. 13 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

13. Abweichend von § 7 Abs. 12 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen

wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;

wenn die Ansprüche des Käufers auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen;

wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben;

für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit;

für Ansprüche nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);

für Ansprüche nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen), sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt ist; sowie

für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen.

14. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

15. Der Rückgriffsanspruch gemäß § 478 BGB besteht nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzt zudem die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus. Wir haften nicht nach § 478 BGB, wenn unser Käufer ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN Kaufrechts ausgeschlossen hat. Sollte der Käufer die Ware im unternehmerischen Geschäftsverkehr an einem im Inland ansässigen Vertragspartner weiterveräußern, so hat der Käufer in dem Vertrag mit seinem Kunden und in der weiteren Vertragskette sicherzustellen, dass das UN-Kaufrecht beim Verkauf ins Ausland nicht ausgeschlossen wird und zugleich die Garantiehaftung des UN-Kaufrechts auf eine verschuldensabhängige Schadensersatzhaftung geändert wird.

§ 8 Haftung für Schäden und Aufwendungen

1. Unsere Haftung für Schäden und Aufwendungen richtet sich ergänzend zu vorstehenden Regelungen in § 7 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nach den folgenden Vorschriften. Vorbehaltlich einer Verjährung nach § 7 Nr. 12 in Verbindung mit § 7 Nr. 13 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben in allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss), nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs), sowie unsere Verpflichtung, die zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB erforderlichen Aufwendungen zu tragen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt ist.

2. Sofern wir neue Ware geliefert haben, tritt unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

a) durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder

b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

3. Haften wir gemäß § 8 Nr. 2 a) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; sollte die Verletzung der wesentlichen Vertragspflicht jedoch im Zusammenhang mit der Lieferung von Ware erfolgen, dann ist unsere Schadensersatzhaftung auf das 2fache des Nettokaufpreises der betroffenen Ware begrenzt, sofern dies geringer ist als der bei Vertragsabschluss vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden. Wir haften jedoch auch in diesem Fall nicht auf entgangenen Gewinn.

4. Für Verzugsschäden gilt § 6 Nr. 11 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

5. Die vorstehenden in § 8 Nr. 2 bis Nr. 4 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, (c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (d) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (e) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

6. Die Pflicht des Käufers zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt unberührt. Jegliche Vereinbarung des Käufers mit seinen Abnehmern, die die gesetzliche Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft, stellt einen Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht dar und führt – so-weit die gesetzliche Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft wurde – zu einem Ausschluss eines Ersatzanspruches gegen uns.

7. Wir sind wegen der Verletzung der dem Käufer gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, unsere Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen persönlich wegen der Verletzung der uns obliegenden vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.

8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten vorbehaltlich § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss), § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) sowie vorbehaltlich der von uns zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 zu tragenden Aufwendungen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, auch für Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aufwendungen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Sofern der Käufer nicht Vorkasse geleistet hat, behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren auch für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen (gesicherte Forderungen) aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachmännisch durchführen.

3. Der Käufer darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Käufer hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungseinstellung hat der Käufer uns außerdem die vorhandene Ware anzuzeigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware sodann auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

5. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie Vermischung und Verbindung , so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren ein Eigentumsrecht Dritter bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. In den vorbezeichneten Fällen tritt der Käufer uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Käufer den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt.

6. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber im Verzug, er hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Sofern der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Käufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Möglichkeit, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt - jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, keine Zahlungseinstellung vorliegt und keine begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.

7. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell von Drittkäufern gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen.

8. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherungen die gesicherten Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.

§ 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz; dies gilt insbesondere für Lieferungen - auch bei frachtfreien Lieferungen - und bei Zahlungen. Wir behalten uns jedoch vor, eine Nacherfüllung dort durchzuführen, an dem sich die Ware befindet.

3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 33415 Verl. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 11 Sonstiges

1. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

2. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.

Stand: April 2022

Allgemeine Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen

Allgemeine Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen der Bosch Building Automation GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen (nachfolgend bezeichnet als „Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen“) der Bosch Building Automation GmbH gelten für alle ab dem 01. April 2022 abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Erbringung von Montagen und/oder Wartungen und/oder Reparaturen und/oder Inbetriebnahmen (nachfolgend einzeln und zusammenfassend auch als „Arbeiten“ bezeichnet) durch die Bosch Building Automation GmbH zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen unberührt.

(2) Diese Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Bosch Building Automation GmbH nicht an, es sei denn, die Bosch Building Automation GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen gelten auch dann, wenn die Bosch Building Automation GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung des Kunden vorbehaltlos annimmt oder vorbehaltlos eigene Arbeiten erbringt.

(3) Diese Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(5) Soweit es sich nicht um Arbeiten handelt, sondern der Kunde Ware bei der Bosch Building Automation GmbH einkauft und der Vertrag mit der Bosch Building Automation GmbH als Kaufvertrag einzuordnen ist, gelten stattdessen für den Kaufvertrag die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bosch Building Automation GmbH, die die Bosch Building Automation GmbH auf Anfrage an den Kunden und Käufer übersendet.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Inhalt des Vertrages

(1) Die Angebote der Bosch Building Automation GmbH sind freibleibend, sofern sie nicht seitens der Bosch Building Automation GmbH schon unterschrieben sind. Sofern die Angebote freibleibend sind, handelt es sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Kunden. Jedes Angebot der Bosch Building Automation GmbH ist von dem Kunden auf seine Vollständigkeit, Richtigkeit und Übereinstimmung mit einer etwaig bestehenden Ausschreibung hin zu überprüfen.

(2) Die Beauftragung durch den Kunden ist ein verbindliches Vertragsangebot, sofern das Angebot der Bosch Building Automation GmbH nicht verbindlich war. Dieses Vertragsangebot kann die Bosch Building Automation GmbH - sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt – innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Zugang annehmen.

(3) Der Kunde ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, die Bosch Building Automation GmbH schriftlich zu informieren, wenn (a) die Arbeiten nur unter unüblichen Bedingungen erfolgen können, (b) mit den Arbeiten besondere Gesundheits- und/oder Sicherheitsrisiken verbunden sein können oder (c) zusätzliche oder besondere Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sind.

(4) Der Kunde hat die Bosch Building Automation GmbH rechtzeitig, mindestens 14 Werktage zuvor, schriftlich mitzuteilen, wann die Arbeiten beginnen können.

(5) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Bosch Building Automation GmbH und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen schriftlich niedergelegt. Nachträgliche Änderungen am Umfang der Arbeiten, insbesondere auch Erweiterungen, können auch mündlich erfolgen. Der Kunde wird die Bosch Building Automation GmbH unverzüglich schriftlich informieren, sofern der der Bosch Building Automation GmbH mitgeteilte und/oder tatsächliche Ansprechpartner nicht berechtigt ist, Änderungen an den in Auftrag gegebenen Arbeiten rechtswirksam für den Kunden zu erteilen. Der Kunde ist sich bewusst, dass Änderungen an den in Auftrag gegebenen Arbeiten zu Mehrkosten für den Kunden führen können.

§ 3 Vergütung, Auslagen, Zuschläge und Pauschalen

(1) Sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, ergibt sich die vereinbarte Vergütung für die Arbeiten aus den jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen „Verrechnungssätzen für Dienstleistungen“. Die derzeit gültigen „Verrechnungssätze für Dienstleistungen“ sind diesen Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen als Anhang beigefügt. Wir sind berechtigt, die „Verrechnungssätze für Dienstleistungen“ mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Auslagen, Zuschläge und Pauschalen nach Maßgabe dieser Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen sind zusätzlich vom Kunden zu bezahlen.

(2) Die vereinbarten Stundensätze sowie etwaige Auslagen, Zuschläge, Pauschalen und sonstige Kosten nach Maßgabe der „Verrechnungssätze für Dienstleistungen“ verstehen sich ohne die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese ist vom Kunden zusätzlich zu vergüten.

(3) Anfallende Zeiten für Sicherheitszuschlägen, die auf Aufforderung des Kunden durchzuführen sind, gelten als Arbeitszeit.

§ 4 Besondere Regelungen für Arbeiten, die in Montage bestehen

Sofern die Arbeiten in der Montage bestehen, gelten ergänzend die folgenden Regelungen:

(1) Für jede Art von Montage gelten, soweit im Vertrag mit den Kunden nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

a) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

aa) Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl;

bb) alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe;

cc) die zur Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, soweit vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass die Bosch Building Automation GmbH diese beistellt;

dd) Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung;

ee) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes der Materialien der Bosch Building Automation GmbH und zum Schutz des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

ff) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für die Bosch Building Automation GmbH nicht branchenüblich sind.

b) Vor Beginn der Arbeiten hat der Kunden schriftlich an die Bosch Building Automation GmbH die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert mitzuteilen.

c) Vor Beginn der Arbeiten müssen sich die zur Montage bestimmten Teile an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Montageplatz geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt sowie bei Innenaufstellung der Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

d) Verzögert sich die Montage durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals der Bosch Building Automation GmbH zu tragen.

e) Dem Montagepersonal ist vom Kunden die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Montage unverzüglich auszuhändigen.

(2) Falls die Bosch Building Automation GmbH die Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter § 4 Abs. (1) noch die folgenden Regelungen:

a) Der Kunde vergütet der Bosch Building Automation GmbH die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sams-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Planung und Überwachung.

b) Ferner sind vom Kunden die Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks gesondert zu vergüten.

(3) Der Kunden hat seinen Gestellungs- und anderen Mitwirkungsverpflichtungen so nach- zukommen, dass die Montagearbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störungen durchgeführt werden können. Bei Beginn der Montage muss ein Beauftragter des Kunden zugegen sein, der zusammen mit dem zuständigen Mitarbeiter der Bosch Building Automation GmbH die Montage der Anlagen, insbesondere der Luftversorgungsanlagen, der Schalttafeln sowie der Mess- und Stellglieder und die mögliche Leitungslegung festlegt.

(4) Bei der Montage nach Aufmaß ist der Kunde zur Mitwirkung beim Aufmaß innerhalb von 12 Werktagen seit der Aufforderung durch die Bosch Building Automation GmbH verpflichtet. Die Berechnung erfolgt zu den für die Aufmaßeinheit festgelegten Verrechnungssätzen. Verlangt der Kunden Arbeiten zu Zeiten oder Umständen, die nach Maßgabe der „Verrechnungssätze für Dienstleistungen“ zu Zuschlägen führen, so werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zusätzlich zu der Vergütung nach Aufmaß zu bezahlen. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden die Inbetriebnahme, Schemaausarbeitung und Ingenieurleistungen gesondert zu den vereinbarten bzw. zu den „Verrechnungssätzen für Dienstleistungen“ berechnet und sind vom Kunden zusätzlich zu bezahlen.

(5) Verlangt der Kunden von der Bosch Building Automation GmbH Arbeiten, die nicht im Auftrag vorgesehen sind und gegen die wir tarifliche Bedenken haben (z. B. wegen Sicherheitsvorschriften), so können wir diese zusätzlichen Arbeiten ablehnen. Arbeiten, die im Auftrag nicht vorgesehen sind, insbesondere Änderungen an bereits ausgeführten Arbeiten und die Montage nicht im Auftrag vorgesehener Geräte oder Anlagen, werden nach den vereinbarten bzw. unseren Verrechnungssätzen nach Zeit und Aufwand gesondert abgerechnet.

(6) Bei der Montage von Regeleinrichtungen hat der Kunde sicherzustellen, dass die gesamte Anlage die vom Kunden an die Bosch Building Automation GmbH mitgeteilten, der Projektierung zugrunde gelegten regel- und verfahrenstechnischen Kenngrößen der Regelstrecke aufweist.

§ 5 Besondere Regelungen für Arbeiten, die in Inbetriebnahme bestehen

Sofern die Arbeiten in der Inbetriebnahme bestehen, gelten ergänzend die folgenden Regelungen:

(1) Allgemeine Hinweise

a) Die Inbetriebnahme einer fertig montierten Anlage soll montags bis freitags innerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Wünscht der Kunde eine andere Ausführungszeit oder werden nicht von der Bosch Building Automation GmbH zu vertretende mehrere Anreisen des Inbetriebnahmetechnikers der Bosch Building Automation GmbH nötig, so sind vom Kunden die dadurch entstehenden Mehrkosten unter Zugrundelegung der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen „Verrechnungssätze für Dienstleistungen“ der Bosch Building Automation GmbH zusätzlich zu bezahlen. Bei von der Bosch Building Automation GmbH nicht zu vertretender Arbeitsablaufverzögerung verlängert sich eine etwa vereinbarte Fertigstellungsfrist in angemessenem, die sonstigen von der Bosch Building Automation GmbH betrieblichen Erfordernisse berücksichtigendem Maße und hat, wenn in der Zwischenzeit tarifliche Lohnerhöhungen eintreten auch die Erhöhung eines etwa vereinbarten Festpreises in dem Umfang zur Folge, in dem sich durch tarifliche Lohnerhöhungen die von der Bosch Building Automation GmbH für solche Leistungen üblichen Vergütungssätze erhöhen.

b) Sofern die Fertigung von Schaltschränken zum Leistungsumfang gehört, werden die thermischen Überstromauslöser der zu steuernden Wechsel- und Drehstrommotoren entsprechend den der Bosch Building Automation GmbH vorliegenden Daten vorab eingestellt. Ergibt sich dann bei der Inbetriebnahme, dass andere als die ausgeschriebenen Motoren eingesetzt sind, so werden alle sich daraus ergebenden Leistungen zusätzlich berechnet.

c) Die Bosch Building Automation GmbH ist nicht dazu verpflichtet, die Anschlusswerte der an der Baustelle verwendeten Maschinen und Geräte mit den der Bosch Building Automation GmbH für die Planung genannten Anschlusswerten zu überprüfen. Für daraus resultierende Schäden haftet die Bosch Building Automation GmbH nicht. Gleichermaßen ist die Haftung der Bosch Building Automation GmbH für Schäden ausgeschlossen, die entstehen, wenn die Anlage (oder Teile der Anlage) vom Kunden oder von einem Dritten ohne vorherige Inbetriebnahme durch die Bosch Building Automation GmbH eingeschaltet wird.

(2) Im Rahmen der Inbetriebnahme einer Anlage erbringt die Bosch Building Automation GmbH folgende Leistungen:

a) Prüfung der zur Anlage gehörenden, von der Bosch Building Automation GmbH gelieferten Geräte auf Funktionstüchtigkeit und fachkundigen Einbau, soweit erkennbar.

b) Einstellung der vorgenannten Geräte auf verlangte Sollwerte, Feststellung der Istwerte zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme; notwendige Regulierung.

c) Abstimmung des Funktionsablaufs der Geräte der Bosch Building Automation GmbH bezogen auf die Gesamtanlage.

d) Messen der Stromaufnahme der Motoren und Einstellen der Bi-Metallauslöser in den von der Bosch Building Automation GmbH gelieferten Schalttafeln.

e) Einweisung des Bedienungspersonals nach Beendigung der Inbetriebnahmearbeiten, wenn die betreffenden Personen zu diesem Zeitpunkt anwesend sind. Nachträgliche Einweisung erfolgt gegen Berechnung des Zeitaufwandes.

f) Erstellen eines Inbetriebnahmeprotokolls / Übergabeprotokolls mit Einstelldaten.

(3) Nicht in § 5 Abs. (2) aufgeführte Leistungen, insbesondere die Beseitigung von Fehlern, die nicht durch Mitarbeiter der Bosch Building Automation GmbH verursacht worden sind, sowie die Durchführung von Messreihen und die Registrierung von Messwerten, erbringt die Bosch Building Automation GmbH nur aufgrund besonderen Auftrags gegen Berechnung nach Zeit und Aufwand unter Zugrundelegung der aktuellen „Verrechnungssätzen für Dienstleistungen“.

(4) Der Kunde hat folgende Mitwirkungspflichten:

a) Der Zeitpunkt des möglichen und gewünschten Beginns der Inbetriebnahme ist die Bosch Building Automation GmbH mindestens 3 Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Die Bosch Building Automation GmbH wird danach den Kunden über den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns unterrichten.

b) Sofern die Schaltunterlagen für die Anlage nicht von der Bosch Building Automation GmbH erstellt worden sind, muss der Kunde an die Bosch Building Automation GmbH einwandfreie Schaltpläne, Regelschemata und Soll-Wert-Listen mindestens eine Woche vor Beginn der Inbetriebnahme zur Verfügung stellen. Eine etwa gewünschte oder sich als notwendig erweisende Überprüfung dieser Unterlagen durch die Bosch Building Automation GmbH erfolgt gegen besondere Berechnung einer angemessenen Vergütung.

c) Sämtliche elektrischen Leitungen und Einspeisekabel zum Schaltschrank, vom Schaltschrank zu den Geräten und zwischen den einzelnen Geräten müssen unter sorgfältiger Be-achtung der Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung „VDE 0100“ je nach den örtlichen Vorschriften installiert und funktionstüchtig verkabelt sein. Die Überprüfung gehört nicht zum Leistungsumfang der Bosch Building Automation GmbH.

d) Zum angesetzten Termin der Inbetriebnahme muss ein ordnungsgemäßer Zustand der komplett montierten und verkabelten Anlage sowie leichte Zugänglichkeit zu allen zur Regelanlage gehörenden Teilen gewährleistet sein. Alle Energien müssen anstehen.

e) Während der Inbetriebnahme müssen eine verantwortliche Person des Kunden, der Elektroinstallateur der Anlage und, sofern neben den Regelgeräten der Bosch Building Automation GmbH mit ihnen in Verbindung stehende Geräte anderer Hersteller in der Anlage eingebaut sind, Techniker jener Hersteller zugegen sein, damit bei auftretenden Unzulänglichkeiten geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung getroffen werden können. Besondere Umstände, die beim Einfahren der Anlage berücksichtigt werden müssen, sind der Bosch Building Automation GmbH vorher schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Inbetriebnahme bezieht sich auf die von der Bosch Building Automation GmbH gelieferten Anlagen und wird anhand der von der Bosch Building Automation GmbH erstellten Schemata vorgenommen. Werden dagegen die Schemata bauseits erstellt, so müssen diese die notwendigen Funktionsdiagramme sowie Angaben über die an den Reglern einzustellenden Sollwerte enthalten. Die Inbetriebnahme kann nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Die elektrische Installation ist beendigt und sämtliche elektrischen Apparate sind angeschlossen. Die Installation und deren Anschlüsse sind vom Elektriker auf Richtigkeit geprüft.
  • Handelt es sich um eine pneumatische Regeleinrichtung und wurde die pneumatische Verrohrung bauseits ausgeführt, so muss diese beendigt und vom Installateur auf Richtigkeit und Dichtheit geprüft sein.
  • Die Anlagen sind betriebsbereit und heiz- und lufttechnisch kontrolliert. Die Wasser- und Luftmengen sind einjustiert.
  • Die Kältemaschine ist betriebsbereit.
  • Das Heizmittel steht zur Verfügung.
  • Die Drehrichtung der diversen Ventilatoren und Pumpen ist kontrolliert.
  • Die Verbindungsgestänge von Klappen sind am Antrieb angeschlossen.
  • Bauseits gelieferte Schaltschränke sind nach Schema kontrolliert. Die Überstromauslöser der Motorschütze sind eingestellt.
  • Die einzustellenden Sollwerte bezüglich Temperatur, Feuchte usw. müssen bekannt sein.
  • Alle Objekte wie Regler, Fühler, Ventile, Antriebe, Luftklappen usw. müssen zugänglich sein (Demontage von Verschalungen, Doppeldecken usw. werden in Regie verrechnet).

(6) Sind einzelne der in § 5 Abs. (5) genannten Punkte nicht vorbereitet, so geht eine allfällige Wartezeit oder die eventuell notwendige nochmalige Anreise des Bosch Building Automation GmbH-Personals zu Lasten des Kunden und ist von diesem entsprechend der vereinbarten Sätze zu bezahlen.

§ 6 Abtretung, wenn die Bosch Building Automation GmbH Subunternehmer des Kunden ist

Ist die Bosch Building Automation GmbH Subunternehmer des Kunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderung gegen seinen Auftraggeber in Höhe der mit der Bosch Building Automation GmbH vereinbarten Vergütung sowie Auslagen, Zuschläge und Pauschalen ab (zunächst stille Abtretung zur Sicherheit). Der Kunde verpflichtet sich, den eingehenden Werklohn in Höhe des der Bosch Building Automation GmbH zustehenden Betrages unverzüglich an die Bosch Building Automation GmbH weiterzuleiten. Gerät der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug oder in Vermögensverfall, so ist die Bosch Building Automation GmbH berechtigt, sofort die Abtretung offen zu legen und den Werklohn im eigenen Namen geltend zu machen. Werden vom Auftraggeber des Kunden an die Bosch Building Automation GmbH Zahlungen geleistet, die sich auf abgetretene Forderungen beziehen, so ist die Bosch Building Automation GmbH verpflichtet Rückabtretungen in Höhe der Zahlung auf erstes Verlangen auszustellen und gegenüber dem Auftraggeber des Kunden die Freigabe zu erklären.

§ 7 Fristen und Verzögerungen

(1) Kann das Bosch Building Automation GmbH-Personal absehen, dass es nicht in der Lage sein wird, die Arbeiten rechtzeitig fertigzustellen, setzt es den Kunden davon unverzüglich in Kenntnis und nennt ihm nach Möglichkeit den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.

(2) Die Bosch Building Automation GmbH hat zudem Anspruch auf angemessene Verlängerung der Fertigstellungsfrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf:

a. nicht von der Bosch Building Automation GmbH zu vertretende Umstände, wie z.B. Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauches;

b. sofern sich unvorhersehbare Umbauarbeiten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ergeben;

c. sofern Änderungen am Umfang der Arbeiten erforderlich waren und/oder Sonder- und Zusatzwünsche des Kunden berücksichtigt wurden; sowie

d. ein Handeln oder Unterlassen des Kunden oder anderer im Bereich des Kunden liegende Umstände (wie z.B. Zahlungsrückstand) bzw. wenn der Kunde anderen zur Erfüllung des Werkes notwendigen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(3) Unbeschadet der sonstigen Regelungen dieser Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen setzt die rechtzeitige Erbringung der Arbeiten voraus, dass mit dem Kunden alle technischen Fragen geklärt sind und dass der Kunde alle seine Pflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erbringt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch die Bosch Building Automation GmbH bleibt vorbehalten.

§ 8 Abnahme der Arbeiten

(1) Die Fertigstellung des Abschlussberichts (häufig in der Form eines TD-Berichts) erfolgt am Einsatzort und ist Bestandteil der zu vergütenden Einsatzzeit.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Abschlussbericht zu prüfen und zu unterschreiben. Vorbehaltlich etwaiger auf dem Abschlussbericht vom Kunden vermerkten Einwände und/oder Ergänzungen bescheinigt der Kunde mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Abschlussberichts. Sofern der Kunde Einwände gegen den Abschlussbericht und/oder Ergänzungen hat, ist er verpflichtet, diese auf dem Abschlussbericht schriftlich zu vermerken. Die Unterschrift vom Bosch Building Automation GmbH-Personal auf dem Abschlussbericht stellt kein Anerkenntnis bezüglich etwaiger Einwendungen des Kunden dar.

(3) Auf Verlangen des Kunden wird dem Kunden eine Kopie des Abschlussberichts zur Verfügung gestellt.

(4) Die im Abschlussbericht enthaltenen Stundenaufstellungen werden der Abrechnung gegenüber dem Kunden zugrunde gelegt.

(5) Sofern der Abschlussbericht nicht wesentliche Mängel an den Arbeiten enthält, die einer Abnahme entgegenstehen, sind die Arbeiten mit der Unterschrift des Kunden unter den Abschlussbericht abgenommen. Wegen nicht wesentlicher Mängel, die einer Abnahme nicht entgegenstehen, kann der Kunde eine Abnahme nicht verweigern. Die Arbeiten werden zudem dadurch abgenommen, dass der Kunde die Sachen, die Gegenstand der Arbeiten waren, in Betrieb nimmt, ohne etwaige wesentliche Mängel, die einer Abnahme entgegenstehen, schriftlich zu rügen.

§ 9 Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach diesen Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeiten unverzüglich nach deren Abschluss zu untersuchen. Ergibt die Prüfung, dass die Arbeiten Mängel aufweisen oder hätte der Kunde diese durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennen müssen, hat der Kunde die genauen Beanstandungen unverzüglich an die Bosch Building Automation GmbH schriftlich mitzuteilen, spätestens aber innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach dem Abschluss der Arbeiten. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Tagen nach deren Entdeckung.

(4) Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an die Bosch Building Automation GmbH zu richten. Sie muss so genau abgefasst sein, dass die Bosch Building Automation GmbH ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten kann. Das Bosch Building Automation GmbH-Personal ist nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume der Bosch Building Automation GmbH Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.

(5) Soweit ein rechtzeitig angezeigter Mangel der Arbeiten vorliegt, ist die Bosch Building Automation GmbH nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Herstellung eines neuen Werkes berechtigt.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(7) Soweit der Kunde wegen Mangels an der von der Bosch Building Automation GmbH erbrachten Arbeiten einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen getätigt hat, richtet sich die Haftung der Bosch Building Automation GmbH hierfür nach § 10 dieser Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen.

(8) Sofern die Arbeiten nicht in der Erstellung eines Bauwerks oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, bestehen, verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen der Erbringung von mangelhaften Arbeiten ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine Nacherfüllung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

§ 10 Haftung für Schäden und Aufwendungen

(1) Die Haftung der Bosch Building Automation GmbH für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

a) durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder

b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

(2) Haftet die Bosch Building Automation GmbH gemäß § 10 Abs. 1 a) dieser Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Schadensersatzhaftung der Bosch Building Automation GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden oder – sofern die Vertragsverletzung der wesentlichen Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeiten erfolgt - auf das 2fache des Vergütung der Arbeiten begrenzt, je nachdem welcher Betrag geringer ist. Die Bosch Building Automation GmbH haftet jedoch auch in diesem Fall nicht auf entgangenen Gewinn. Für Verzugsschäden gilt § 10 Abs. 3 dieser Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen.

(3) Ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen ist im Falle des Verzugs die Haftung der Bosch Building Automation GmbH für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des Nettopreises der Vergütung für die vom Verzug betroffenen Arbeiten, maximal jedoch auf 5% des Nettopreises für die vom Verzug betroffenen Arbeiten beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Die vorstehenden in § 10 Abs. 1 bis Abs. 3 dieser Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Arbeiten, (c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (d) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (e) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Es wird klargestellt, dass die Bosch Building Automation GmbH keine Garantie für die Beschaffenheit der Arbeiten übernimmt.

(5) Die Pflicht des Kunden zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt unberührt.

(6) Die Bosch Building Automation GmbH ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen der Bosch Building Automation GmbH persönlich wegen der Verletzung der Bosch Building Automation GmbH obliegenden vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.

§ 11 Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die von der Bosch Building Automation GmbH nach Maßgabe dieser Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen in Rechnung gestellte Vergütung, Auslagen, Zuschläge und Pauschalen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum ohne Skontoabzug auf das in der Rechnung benannte Konto zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto der Bosch Building Automation GmbH maßgeblich.

(2) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Bosch Building Automation GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Bosch Building Automation GmbH anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Der Erfüllungsort für die Arbeiten ist der Einsatzort. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Kunden ist 33415 Verl/Deutschland.

(2) Für diese Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen der Bosch Building Automation GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Bosch Building Automation GmbH in 33415 Verl/Deutschland. Die Bosch Building Automation GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 13 Sonstiges

(1) Sollten Bestimmungen dieser Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Inbetriebnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

(2) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.

Stand: April 2022

Verrechnungssätze für Dienstleistungen (gültig ab April 2022)

Für Arbeiten werden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, die tatsächlich angefallenen Stunden berechnet. Dabei kommen die nachfolgenden Sätze zur Anwendung:

1. Für jede Arbeits- und Wartungsstunde:

Elektroarbeiten 84,00 €

Steuerungsbau/Produktion 97,00 €

Feldgerätemontage 97,00 €

Inbetriebnahme Hardware 108,00 €

Inbetriebnahme Software 120,00 €

Softwareerstellung 140,00 €

Systemspezialist (GLT, Netzwerk, Bussysteme) 185,00 €

Projektierung/Projektleitung 138,00 €

Support/Fernwartung 115,00 €

Die Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden täglich von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bzw. 5 Stunden an Freitagen zwischen 7.00 und 12.00 Uhr. Die vorgenannten Stundensätze beinhalten den anteiligen Spesensatz.

2. Überstunden:

Als Überstunden gilt die über die Normalarbeitszeit nach Ziffer 1. hinaus geleistete Arbeitszeit sowie Arbeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Als Überstundenzuschläge wird vereinbart:

  • für die ersten 2 Überstunden pro Tag 25 % Zuschlag
  • für die weiteren Überstunden pro Tag 50 % Zuschlag
  • für Nachtarbeiten (sofern kein höherer Überstundenzuschlag) 25 % Zuschlag
  • für Arbeiten an Sonntagen 70 % Zuschlag
  • für Arbeiten an den gesetzl. Feiertagen
  • (1. Januar, 1. Ostertag, 1. Pfingsttag, 1. Mai und 1. Weihnachtstag) 150 % Zuschlag
  • für Arbeiten an den übrigen Feiertagen 100 % Zuschlag

3. Reisezeit, Fahrgeld und Nebenkosten:

a) Reisekostenpauschalen für einen Mitarbeiter und Fahrzeug; berechnet wird die effektiv gefahrene Strecke (Summe von Hin- und Rückfahrt).

  • effektiv gefahrene Strecke bis 30 km: 110,00 €
  • effektiv gefahrene Strecke bis 60 km: 200,00 €
  • effektiv gefahrene Strecke bis 100 km: 245,00 €
  • effektiv gefahrene Strecke bis 150 km: 320,00 €

Mit den vorstehend unter Ziffer 3.a) genannten Pauschalen ist die Arbeitszeit eines Mitarbeiters sowie die Reisekostenpauschale für das KFZ abgegolten. Jeder weitere Mitarbeiter in demselben Fahrzeug wird mit zusätzlich 50% der anwendbaren Pauschale berechnet.

b) Bei Entfernungen über 150 km (Summe von Hin- und Rückfahrt) wird die Reisezeit nach tatsächlichem Aufwand zum jeweiligen Stundensatz abzüglich 5 % berechnet. In diesem Fall wird die jeweils gefahrene Strecke (Summe von Hin- und Rückfahrt) mit € 0,75 pro km an Fahrkosten abgerechnet. Maßgebend ist die Entfernung von der für das Projekt zuständigen Bosch Building Automation GmbH-Geschäftsstelle, sofern das Bosch Building Automation GmbH-Personal mit den erforderlichen Kenntnissen in der maßgebenden Bosch Building Automation GmbH-Geschäftsstelle vorhanden und verfügbar ist, ansonsten die Entfernung vom tatsächlichen Aufenthaltsort des Bosch Building Automation GmbH-Personals. Bei Flug- oder Bahnreisen wird abweichend von der Abrechnung der Fahrtkosten auf Basis der Strecke (Summe von Hin- und Rückfahrt) mit € 0,75 pro km der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.

c) Übernachtungskosten-Pauschale 120,00 €

d) Nebenkosten (Telefon-, Gepäck- und Aufbewahrungskosten, eingekaufte kleinere Materialien usw.) werden ebenfalls aufgrund von Belegen in Rechnung gestellt. Alle Belege verbleiben bei der Bosch Building Automation GmbH und können auf Wunsch vom Kunden eingesehen werden. Weitere mögliche Nebenkosten wie Park-, Maut- oder Fährgebühren werden nach Aufwand abgerechnet.

4. Allgemeines:

Die Inbetriebnahme bezieht sich auf die von der Bosch Building Automation GmbH gelieferten Anlagen und wird anhand der von der Bosch Building Automation GmbH erstellten Schemata vorgenommen. Werden dagegen die Schemata bauseits erstellt, so müssen diese die notwendigen Funktionsdiagramme sowie Angaben über die an den Reglern einzustellenden Sollwerte enthalten. Die Inbetriebnahme kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Die elektrische Installation ist beendigt und sämtliche elektrischen Apparate sind angeschlossen. Die Installation und deren Anschlüsse sind vom Elektriker auf Richtigkeit geprüft.
  • Handelt es sich um eine pneumatische Regeleinrichtung und wurde die pneumatische Verrohrung bauseits ausgeführt, so muss diese beendigt und vom Installateur auf Richtigkeit und Dichtheit geprüft sein.
  • Die Anlagen sind betriebsbereit und heiz- und lufttechnisch kontrolliert. Die Wasser- und Luftmengen sind einjustiert.
  • Die Kältemaschine ist betriebsbereit.
  • Das Heizmittel steht zur Verfügung.
  • Die Drehrichtung der diversen Ventilatoren und Pumpen ist kontrolliert.
  • Die Verbindungsgestänge von Klappen sind am Antrieb angeschlossen.
  • Bauseits gelieferte Schaltschränke sind nach Schema kontrolliert. Die Überstromauslöser der Motorschütze sind eingestellt.
  • Die einzustellenden Sollwerte bezüglich Temperatur, Feuchte usw. müssen bekannt sein.
  • Alle Objekte wie Regler, Fühler, Ventile, Antriebe, Luftklappen usw. müssen zugänglich sein (Demontage von Verschalungen, Doppeldecken usw. werden in Regie verrechnet).

Sind einzelne dieser Punkte nicht vorbereitet, so geht eine allfällige Wartezeit oder die eventuell notwendige nochmalige Anreise des Bosch Building Automation GmbH-Personals zu Lasten des Kunden und ist von diesem entsprechend der vereinbarten Sätze zu bezahlen.

5. Verrechnungssätze für zusätzliche Logistikleistungen:

Ablieferungsnachweis für Lieferungen € 34,00 pro Bescheinigung

Auslieferung mit 24-h-Termindienst (im Inland) nach Aufwand

sonstige Kurierdienste (z. B. IC-Kurier etc.) nach Aufwand

6. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den vorgenannten Kosten nicht enthalten und muss daher zusätzlich vom Kunden bezahlt werden.

Bosch Building Automation GmbH

Kapellenweg 42 • D-33415 Verl • Postfach 2154 • D-33404 Verl

Telefon +49 52 46 9 62-0 • Telefax +49 52 46 9 62-199